03695 850 5741

Familienhaftpflicht

Familienhaftpflicht

Mit Ihrer Familienhaftpflicht sind nicht nur Sie selbst, sondern auch die meisten Ihrer Familienmitglieder, die in Ihrem Haushalt wohnen, mitversichert. Das gilt für alle Personen, die nicht mit Ihnen verheiratet sind – ohne Altersbegrenzung oder andere Einschränkungen.

Mit der privaten Familienhaftpflichtversicherung können Sie Ihre Familie vor Haftungsansprüchen schützen,

Auch auf alle minderjährigen Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres trifft das zu. Bei Schäden, die durch Ihre Kinder entstehen, sind Sie durch deren Mitversicherung bei Ihrer Haftpflichtversicherung also rundum geschützt. Eine Familienhaftpflichtversicherung versichert Ihre gesamte Familie eines Haushalts und deckt finanzielle Schadensersatzanforderungen durch Dritte.

Was kostet eine Familienhaftpflicht?

Eine umfangreiche Familienhaftpflicht-Versicherung bekommen Sie bei uns schon für weniger als 50 € * im Jahr.

Damit ist die ganze Familie geschützt.In unserem regulären Single-Tarif sind Partner und Kinder nicht automatisch mitversichert. 

Als Familie fast 70 % sparen – Ihre Privat­haftpflicht­versicherung im Vergleich
 

Wann ist die Familien­haftpflicht­ sinnvoll?

Eine Familienhaftpflichtversicherung lohnt sich für alle, die sich und ihre Familie inklusive Kinder gegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden versichern wollen.

Aber auch für unverheiratete Paare und Singles kann sie sinnvoll sein.

Passiert bei Ihnen zu Hause ein Missgeschick, sind alle Personen, die mit Ihnen im Haushalt leben, abgesichert.

Der ein oder andere kleine Unfall im Alltag ist unvermeidbar. Ohne eine gute Versicherung haften Sie als Verursacher bei Schäden mit Ihrem privaten Vermögen – und das sind im schlimmsten Fall Kosten in Millionenhöhe!

Die reguläre private Haftpflichtversicherung bietet Ihnen im Schadenfall einen Schutz bei Schadensersatzforderungen Dritter. 

Mit der Familienhaftpflichtversicherung sind Sie, aber auch Ihre Haushaltsmitglieder für diese Fälle abgesichert:

  • Personenschäden: Bei Verletzung oder Tötung einer Person.
  • Sachschäden: Bei Beschädigung oder Zerstörung von Sachgegenständen.
  • Vermögensschäden: Bei Schädigungen von Vermögen.

Wer ist in der Familien­haftpflicht versichert?

In der Familienhaftpflichtversicherung sind der Versicherungsnehmer, der namentlich in der Police festgehalten wird, sowie

  • Ehepartner
  • Kinder und
  • andere Haushaltsmitglieder

mitversichert.

Wie lange sind meine Kinder in der Familien­haftpflicht mitversichert?

Normalerweise sind unverheiratete Kinder so lange mitversichert, bis das 18. Lebensjahr vollendet ist.

Doch der Versicherungsschutz kann weiterhin gelten, während das Kind im Anschluss an die Schulausbildung bzw. Erstausbildung auf einen Studien- oder Ausbildungsplatz wartet. Das gilt für maximal ein Jahr.

Auch, wenn das Kind älter als 18 Jahre ist und sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr absolviert, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
 

Ihre Kinder sind bereits ausgezogen?

Selbst dann kann der Versicherungsschutz noch greifen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Ihr Kind befindet sich noch in der Schulausbildung
  • Ihr Kind befindet sich noch im Studium oder in der beruflichen Erstausbildung.
  • Ihr Kind hat die Schul- oder Erstausbildung abgeschlossen, aber noch keine Folgeausbildung angefangen (maximal bis zum 30. Geburtstag und für ein Jahr).
  • Ihr Kind arbeitet als Au-pair oder nimmt an einem Work-and-Travel-Programm teil. Hier gilt der Versicherungsschutz weltweit für maximal 2 Jahre und nur dann, wenn der Aufenthalt während oder direkt nach der Erstausbildung stattfindet.
  • Ihr Kind führt einen freiwilligen sozialen Dienst bzw. einen freiwilligen Wehrdienst aus (für maximal ein Jahr).

Trifft keiner dieser Punkte zu, greift die Familienhaftpflichtversicherung nicht mehr für Ihr Kind. Dann wird es Zeit für eine eigene Privathaftpflichtversicherung.

 

Ihr Kind ist definitiv nicht mehr in der Familienhaftpflichtversicherung mitversichert, wenn:

  • es nicht mehr zu Hause wohnt und einem eigenen Beruf nachgeht oder
  • es verheiratet oder verpartnert ist.

Wer haftet für Schäden durch Kinder?

Jeder kennt das Baustellenschild „Eltern haften für Ihre Kinder“. Aber ist das überhaupt grundsätzlich so?

  • Nicht in allen Fällen müssen Eltern tatsächlich für Ihre Kinder haften. Es kommt immer auf den Einzelfall an, der geprüft werden muss.
  • Zunächst erfolgt eine Prüfung der Deliktsfähigkeit des Kindes. 
  • Wenn Kinder ihre Handlungen und die Konsequenzen daraus nicht überblicken können, gelten sie als deliktsunfähig und haben grundsätzlich keine Schuld an ihrem Verhalten.
  • Im nächsten Schritt wird die Aufsichtspflicht der Eltern untersucht. 
  • Insbesondere ältere Kinder müssen nicht ständig beaufsichtigt werden.
  • Wenn das Kind, das den Schaden verursacht hat, noch deliktsunfähig ist und die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben, hat der Geschädigte keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Entschädigungsleistung.

Was sind deliktsunfähige Kinder?

Der Gesetzgeber hat im Schadensersatzrecht verschiedene Altersgrenzen für die Deliktsfähigkeit von Kindern vorgesehen:

  • Kinder bis zu einem Alter von 7 Jahren sind generell deliktsunfähig. Das bedeutet, dass sie für ihre Handlungen niemals haftbar gemacht werden können.
  • Im Straßenverkehr gilt diese Regelung sogar bis zu einem Alter von 10 Jahren, da die Teilnahme am Straßenverkehr besonders komplex ist.
  • Kinder, die älter als 7, aber noch nicht volljährig sind, haften nicht immer für ihre Handlungen. Sie gelten als beschränkt deliktsfähig. Das bedeutet, dass je nach Tat des Kindes eine Einzelfallprüfung zur Haftung stattfindet.

Wann verletze ich die Aufsichtspflicht für meine Kinder?

Kommt es zu einem Schaden mit einer Schadensersatzforderung, steht neben der Haftung des Kindes häufig auch eine eventuelle Aufsichtspflichtverletzung durch die Eltern im Raum.
 

Doch was ist „Aufsichtspflicht”?

Einer Definition des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nach sind Eltern zur Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung ihres Nachwuchses verpflichtet.

Andererseits haben Kinder ein Recht darauf sich selbstständig zu entwickeln. Die Kunst besteht für Eltern also darin den Kindern genügend Freiraum zu geben und dabei trotzdem für ihr Wohl zu sorgen. 

Es gibt aber kaum allgemeingültige Aussagen zur Aufsichtspflicht der Eltern, da diese durch den Gesetzgeber nicht genau umrissen ist.

Bei der Bewertung werden verschiedene Faktoren berücksichtigt:

  • Alter
  • Reifezustand
  • Charakter
  • Bestehender Erfahrungsstand
  • Äußere Umstände wie z. B. Umgebung, Art der Handlung vor dem Schaden

Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, prüft das zuständige Gericht sehr genau, inwieweit eine Verletzung der Aufsichtspflicht angenommen werden kann.

So hat das Amtsgericht Augsburg im Rahmen eines Prozesses beispielsweise festgestellt, dass 3-jährige Kinder im Supermarkt nicht durchgängig an der Hand oder dem Einkaufswagen ihrer Eltern bleiben müssen. Es reiche völlig aus, wenn sie in Sicht- und Hörweite der Eltern bleiben.

Einer 5-jährigen, die schon seit geraumer Zeit sicher Fahrrad fährt, kann erlaubt werden, einen Teil der Strecke alleine vorauszufahren. Wenn dabei im Gedränge vor dem Kindergarten das Fahrrad umstürzt und gegen ein Auto fällt, kann man den Eltern keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorwerfen. Ein entsprechendes Urteil hat das Amtsgericht München gesprochen.

Haben Eltern Aufsichtspflicht am Computer?

Eltern von minderjährigen Kindern haben auch dann eine Aufsichtspflicht, wenn es um das Surfen im Internet geht.

  • Ein illegaler Film-Stream oder ein Filesharing-Download ist mit einem Klick gestartet und kann schnell eine Abmahnung mit sich bringen.
  • Hier haften Eltern als Anschlussinhaber jedoch nicht, wenn das Kind ausreichend über die Regeln zur Internetnutzung belehrt wurde.

Am besten sollten hierfür die aufgestellten Regeln schriftlich festgehalten und von Eltern und Kindern unterschrieben werden. Eine aktive Überwachung des Kindes am Computer wird erst dann nötig, wenn es Hinweise auf Verstöße gegen besagte Regeln gibt.

Zahlt die Privathaftpflicht auch, wenn die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde?

Die Haftpflichtversicherung hat prinzipiell drei Aufgaben:

  • Zuerst kommt die Prüfung der Haftungsfrage, dann soll die Versicherung berechtigte Forderungen bezahlen und unberechtigte Forderungen abwehren.
  • Wenn nun ein Haftpflichtschaden durch Ihr deliktsunfähiges Kind verursacht wurde, muss die Familienhaftpflicht die Forderungen des Geschädigten zurückweisen, wenn Sie Ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben.

Wir vereinbaren in unserer Privathaftpflichtversicherung aber eine zusätzliche Klausel für „Schäden durch deliktsunfähige Kinder“. Wir verzichten dabei in bestimmten Fällen darauf, uns auf die Deliktsunfähigkeit zu berufen.

Diese Fälle sind gegeben, wenn Sie ein berechtigtes Interesse daran haben, dass der Schaden reguliert wird. Zudem müssen Sie für den Zeitraum, in dem der Schadenfall passiert ist, die Aufsichtspflicht für Ihr Kind gehabt haben.

Zusätzlich darf kein anderer Versicherer für den Schadenfall leistungspflichtig sein. Letzteres ist zum Beispiel der Fall, wenn Ihr Kind ein Fahrzeug zerkratzt hat und der Besitzer des Fahrzeugs keine Kaskoversicherung besitzt.

In Ihrem Interesse liegen Zahlungen, wenn Sie den Nachbarschafts- oder Familienfrieden bewahren möchten.

  • Die zerstörte Scheibe im ersten Schadenfall ist ein passendes Beispiel. Um das gute Verhältnis zur Nachbarin nicht zu zerstören, möchte die Familie von Lisa-Marie die zerstörte Scheibe der Nachbarin bezahlen, auch wenn sie nicht dazu verpflichtet wäre.
  • Im zweiten Schadenbeispiel sieht es anders aus. Hier wurde das Fahrzeug einer fremden Person beschädigt, sodass die Eltern von Henry im Normalfall kein berechtigtes Interesse an einer Regulierung des Schadens haben. Allerdings sind in diesem Fall die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen. Und somit leistet auch hier die private Haftpflichtversicherung.

Für Oma und Opa, die auf die lieben Kleinen aufpassen, gilt der Versicherungsschutz nur, wenn sie mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Ansonsten müssen die Großeltern selbst versichert sein.

Passt Ihr Ehepartner oder Ihr eingetragener Lebenspartner auf, besteht selbstverständlich auch Versicherungsschutz, da dieser in der Familienhaftpflicht mitversichert ist.

Wie lange sind Studenten über die Familien­haftpflicht­versicherung mitversichert?

Studenten sind bis zur Beendigung der schulischen bzw. beruflichen Ausbildung über die Familienhaftpflichtversicherung mitversichert. Das schließt auch den Zeitraum mit ein, in dem Sie auf einen Studienplatz warten.

Nach dem Abschluss besteht der Versicherungsschutz noch für ein Jahr, maximal aber bis zum 30. Geburtstag.

In unserem Ratgeber Ausbildung & Studium: Wie versichern? finden Sie alle Informationen rund um die wichtigsten Versicherungen für Studenten.

Sind Haftpflichtschäden innerhalb der Familie versichert?

Generell gilt die Versicherung auch bei Schäden innerhalb der Familie. Allerdings nicht bei Ansprüchen von Angehörigen, mit denen Sie in einer häuslichen Gemeinschaft wohnen oder mitversicherte Personen sind.

Zusätzliche Risiken absichern mit der Privat­haftpflicht­versicherung PLUS

Flugmodelle (z. B. Drohnen, Hubschrauber)Bei privatem Gebrauch über 250 g und bis zu 5 kg Startmasse.  
Falsches BetankenAls Fahrer eines fremden Kfz mit bis zu 3.000 €.
Tageselternrisiko Schutz bei entgeltlicher Betreuung von minderjährigen Kindern (Tageseltern, Babysitter) außerhalb eines Betriebs oder einer Einrichtung.
Nebenberufliche Tätigkeiten

U.a. nebenberufliche Nachhilfe– oder Musikunterricht, Tätigkeit als Alleinunterhalter, Zeitungszusteller, Meinungsforscher oder Flohmarktverkäufer bis zu einem Jahresumsatz von 12.000 €.

Weitere Tätigkeiten: 

  • Verkaufsberater für Kosmetik, Haushaltsartikel (z.B. Kochgeräte, Reinigungsartikel), Bekleidung.
  • Gäste- und Fremdenführer, Wander- und Waldführer (nicht aber Berg- oder Skiführer), Umwelt- und Erlebnispädagogik. Diesen Versicherungsschutz haben Sie nur für in Deutschland eingetretene Versicherungsfälle.
  • Sport-, Fitness-, Yogakurse, Schwangerschaftsgymnastik
  • Mal- und Bastelkurse
Vermietung eines Ferienhauses /einer FerienwohnungSchutz für Schäden aus Vermietung in einem EU-Staat, Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein (ohne Bewirtung).
Vermietung eines Raumes an FeriengästeIn einer versicherten Immobilie, z. B. im von Ihnen bewohnten Einfamilienhaus, ab (ohne Bewirtung).
VermietungSchutz bei Vermietung von bis zu 3 der folgenden im Inland liegenden Immobilien:
  • Einliegerwohnung in Ihrem selbstbewohnten Einfamilienhaus
  • Eigentumswohnung
  • Garage

Vermieten Sie mehr als 3 dieser Objekte, kommen Sie bitte auf uns zu.

NeuwertentschädigungSachschadenersatz bis zu 3.000 € unter bestimmen Voraussetzungen.
Sachschäden aus beruflicher TätigkeitVersicherungsschutz bis zu 10.000 €, bei Schäden die Sie Ihrem Arbeitgeber oder Arbeitskollegen zufügen.
Kasko-SelbstbeteiligungBis 1.000 €, wenn Sie ein unentgeltlich überlassenes Fahrzeug beschädigen.
Miete eines Kraftfahrzeugs im Ausland (Mallorca-Police)Schäden, die Sie durch den privaten Gebrauch eines gemieteten Kfz im Ausland verursachen.
Mehrkosten für baubiologische Produkte und Stoffe

Im Bereich Bauen und Wohnen in Höhe von bis zu 10% des berechtigten Schadensersatzanspruchs, maximal bis 1.000 € (gilt auch für Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz).

Cookie Consent mit Real Cookie Banner